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I. Geltungsbereich
1.Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise
Überlassung von Konferenz-, Bankett-, Veranstaltungsräumen und anderen
Räumlichkeiten von Hotels ALCE S.L zur Durchführung von
Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden
weiteren Leistungen und Lieferungen von. Hotels ALCE S.L
2.Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen
oder Vitrinen sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen
zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hotels ALCE S.L,
wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht
Verbraucher ist.
3.Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies
vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
1.Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Hotels
ALCE S.L zustande.
2.Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er Hotels ALCE
S.L gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle
Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag, sofern Hotels ALCE S.L
eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3.Der Kunde ist verpflichtet, Hotels ALCE S.L unaufgefordert
spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die
Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen
Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die
Sicherheit oder das Ansehen von Hotels ALCE S.L in der
Öffentlichkeit zu gefährden.
4.Hotels ALCE S.L haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des
Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wenn Hotels ALCE S.L die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von Hotels ALCE S.L beruhen, und Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von
vertragstypischen Pflichten von Hotels ALCE S.L beruhen. Einer
Pflichtverletzung von Hotels ALCE S.L steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder
Mängel an den Leistungen von Hotels ALCE S.L auftreten, wird Hotels
ALCE S.L bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht
sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm
Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen
Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Hotels
ALCE S.L rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines
außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
5.Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit
Sorgfalt behandelt. Hotels ALCE S.L übernimmt die Zustellung,
Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
Vorstehende Nummer 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
6.Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem
Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt
dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht von Hotels
ALCE S.L besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem
Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalte
haftet Hotels ALCE S.L nicht, außer bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Etwaige Schäden sind Hotels ALCE S.L unverzüglich anzuzeigen.
7.Alle Ansprüche gegen Hotels ALCE S.L verjähren
grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen
regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.
Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.
Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Hotels
ALCE S.L beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1.Der Kunde ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in
Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise von Hotels
ALCE S.L zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen
und Auslagen von Hotels ALCE S.L an Dritte, insbesondere auch für
Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
2.Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht
erreicht, kann Hotels ALCE S.L 60% des Differenzbetrages als
entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren
oder Hotels ALCE S.L einen höheren Schaden nachweist.
3.Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als vier
Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so werden die Preise
entsprechend angepasst.
4.Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und
Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von Hotels ALCE S.L
allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der
vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht
werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und
Veranstaltung über diese vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze
um weitere 5%. Preisänderungen nach Nr. 3 bleiben dabei
unberücksichtigt.
5.Rechnungen von Hotels ALCE S.L sind - sofern nichts anderes
vereinbart ist - binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug
zahlbar. Hotels ALCE S.L ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen
jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei
Zahlungsverzug ist Hotels ALCE S.L berechtigt, die jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Hotels ALCE S.L
bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6.Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in
Höhe von € 5,- an Hotels ALCE S.L zu erstatten. Der Nachweis,
dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht
dem Kunden frei.
7.Hotels ALCE S.L ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder
danach eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich
vereinbart werden.
8.Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen
Forderung gegenüber einer Forderung von Hotels ALCE S.L aufrechnen
oder mindern.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
1.Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Hotels ALCE S.L
geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Hotels
ALCE S.L. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte
Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch
dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch
nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht
bei Verletzung der Verpflichtung von Hotels ALCE S.L zur
Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn
diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein
sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2.Sofern zwischen Hotels ALCE S.L und dem Kunden ein Termin zum
kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der
Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder
Schadensersatzansprüche von Hotels ALCE S.L auszulösen. Das
Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten
Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber Hotels ALCE S.L
ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
3.Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem
Veranstaltungstermin zurück, ist Hotels ALCE S.L berechtigt,
zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis und der etwaigen Leistungen Dritter
35% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem
späteren Rücktritt 70% des Verzehrumsatzes.
4.Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel:
Menüpreis der Veranstaltung zuzügl. Getränke x Teilnehmerzahl. War für
das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü
des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Getränke
werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
5.Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist Hotels
ALCE S.L berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4.
Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85%
der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
6.Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3 bis 5
berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben
genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden
ist.
V. Rücktritt von Hotels ALCE S.L
1.Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer
bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Hotels ALCE S.L
in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten
Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Hotels
ALCE S.L auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt
entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen
und der Kunde auf Rückfrage von Hotels ALCE S.L nicht zur festen
Buchung bereit ist.
2.Wird eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nr. 7 verlangte
Vorauszahlung nicht geleistet, so ist Hotels ALCE S.L ebenfalls zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.Ferner ist Hotels ALCE S.L berechtigt, aus sachlich
gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
höhere Gewalt oder andere von Hotels ALCE S.L
nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich
machen;
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe
wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
Hotels ALCE S.L begründeten Anlass zu der Annahme
hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die
Sicherheit oder das Ansehen von
Hotels ALCE S.L in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Hotels
ALCE S.L zuzurechnen ist;
ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
4.Bei berechtigtem Rücktritt von Hotels ALCE S.L entsteht kein
Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach
den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch von Hotels ALCE
S.L gegen den Kunden bestehen, so kann Hotels ALCE S.L den
Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1.Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss Hotels ALCE
S.L spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt
werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung von Hotels ALCE S.L.
2.Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5%
wird von Hotels ALCE S.L bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber
hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte
Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den
vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren
Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
3.Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche
Teilnehmerzahl berechnet.
4.Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Hotels
ALCE S.L berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie
die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden
unzumutbar ist.
5.Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der
Veranstaltung und stimmt Hotels ALCE S.L diesen Abweichungen zu, so
kann Hotels ALCE S.L die zusätzliche Leistungsbereitschaft
angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Hotels ALCE S.Lt rifft
ein Verschulden.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich
nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit
Hotels ALCE S.L. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der
Gemeinkosten berechnet.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche
Erlaubnisse
1.Soweit Hotels ALCE S.L für den Kunden auf dessen Veranlassung
technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Hotels
ALCE S.L im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde
haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe.
Er stellt Hotels ALCE S.L von allen Ansprüchen Dritter aus der
Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2.Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter
Nutzung des Stromnetzes von Hotels ALCE S.L bedarf der
schriftlichen Zustimmung von Hotels ALCE S.L; diese kann von der
kostenpflichtigen Beistellung eines Hoteltechnikers abhängig gemacht
werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder
Beschädigungen an den technischen Anlagen von Hotels ALCE S.L
gehen zu Lasten des Kunden, soweit Hotels ALCE S.L diese nicht zu
vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf
pauschal erfassen und berechnen.
3.Der Kunde ist mit Zustimmung von Hotels ALCE S.L berechtigt,
eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen.
Dafür kann Hotels ALCE S.L eine Anschlussgebühr verlangen.
4.Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete von Hotels
ALCE S.L ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5.Störungen an von Hotels ALCE S.L zur Verfügung gestellten
technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort
beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden,
soweit Hotels ALCE S.L diese Störungen nicht zu vertreten hat.
6.Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich
der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die
Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1.Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche
Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den
Veranstaltungsräumen bzw. im jeweiligen Hotel. Hotels ALCE S.L
übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch
nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz von Hotels ALCE S.L. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind
alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des
Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser
Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4
genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher
Vereinbarung.
2.Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von den Kunden
eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen
und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Hotels ALCE
S.L ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen.
Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist Hotels ALCE S.L
berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu
entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und
Anbringung von Gegenständen vorher mit Hotels ALCE S.L
abzustimmen.
3.Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende
der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das,
darf Hotels ALCE S.L die Entfernung und Lagerung zu Lasten des
Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Hotels
ALCE S.L für die Dauer des Verbleibs eine angemessene
Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass
der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe
entstanden ist.
4.Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer
werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers
nachgesandt. Hotels ALCE S.L bewahrt die Sachen drei Monate auf;
danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen
Fundbüro übergeben.
X. Haftung des Kunden für Schäden
1.Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an
Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher,
Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht
werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
2.Hotels ALCE S.L kann vom Kunden die Stellung angemessener
Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1.Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder
dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch
den Kunden sind unwirksam.
2.Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des jeweiligen Hotels
ALCE S.L Hotels.
3.Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheckstreitigkeiten -
ist im kaufmännischen Verkehr nach Wahl von Hotels ALCE S.L
entweder Bad Salzuflen oder der Sitz des jeweiligen Hotels ALCE S.L Hotels.
Das gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO
erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
4.Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des
Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der
unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.
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